Vereinssatzung des TTC Talling 1963
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.) Der Verein trägt den Namen TTC Talling 1963, gegründet am 17.11.1963.
2.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
3.) Der Sitz des Vereins ist 54426 Talling.
§ 2 Zweck des Vereins
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1. Der Verein TTC Talling hat die Aufgabe
a) interessierte Jugendliche und Erwachsene zum Tischtennissport hinzuführen,
b) besonders die Jugendarbeit zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die am aktiven Spielbetrieb teilnehmen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
4. Als fördernde Mitglieder werden die inaktiven Mitglieder angesehen, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem TTC Talling bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
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§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht
1) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
2) durch freiwillige Zuwendungen,
3) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1) Mitgliederversammlung,
2) Vereinsvorstand.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Jahreshauptversammlung
teilnehmen
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
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Anträge können von Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. Über Anträge ist abzustimmen, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
2) die Wahl des Vorstandes (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Sportwart und Schriftführer, 2. Sportwart und Schriftführer, 1. Pressewart, 2. Pressewart, 1. Schatzmeister, 2. Schatz-meister, 1. Jugendwart, 2. Jugendwart, Gerätewart) für eine Amtszeit von 2 Jahren,
3) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoran-schlages,
4. die Genehmigung der Jahresabrechnung,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahl der Kassenprüfer,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. Wahl von Ehrenmitgliedern,
9.Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3) Der Vorstand wird offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5) Jedes Mitglied ist berechtigt, eigene Wortbeiträge schriftlich zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand besteht, kraft Amtes aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Schatzmeister,
d) dem 2. Schatzmeister,
e) dem 1. Sportwart und Schriftführer,
f) dem 2. Sportwart und Schriftführer,
g) dem 1. Pressewart,
h) dem 2. Pressewart,
i) dem 1. Jugendwart,
j) dem 2. Jugendwart,
k) dem Gerätewart.
2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Erklärungen des Vereins werden im Namen der Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
3. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum zwischen den jährlichen Jahreshauptversammlungen.
§ 14 Rechnungswesen
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Die Schatzmeister sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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Die Anordnungsbefugnis zu Auszahlungen liegt beim ersten und zweiten Vorsitzenden sowie beim 1. Sportwart/Schriftführer
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
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Am Ende des Geschäftsjahres legen sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
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Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Auflösung
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens Vierfünftel der Mitglieder vertreten sind und mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Talling, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.
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